Der Hersteller einer Open-Source-Software stellte ein Programm im Internet zum kostenlosen Download zur Verfügung. In den Lizenzbedingungen war unter anderem festgelegt, dass bei jeder weiteren Verbreitung der Lizenztext hinzuzufügen und der Quellcode öffentlich zu machen ist. Bei einem Lizenzverstoß sollten die Nutzungsrechte mit der Folge erlöschen, dass die Nutzung der Software als rechtswidrig anzusehen ist.
Der Hersteller klagte gegen eine Hochschule, die das Programm unter Missachtung der Lizenzbedingungen – allerdings ohne Quellcode – zum Download anbot. Das Oberlandesgericht Hamm bejahte zwar eine Urheberrechtsverletzung, versagte dem Hersteller jedoch den geltend gemachten Schadensersatz, da die Hochschule nicht auch den Quellcode und den Lizenztest weitergegeben hatte.
Hinweis: Die Rechtsprechung ist bei der Frage, ob in derartigen Fällen von einem Schadensersatzanspruch auszugehen ist, uneinheitlich. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu steht noch aus.
Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2017
Aktenzeichen: 4 U 72/16
K&R 2017, 590