Gegen einen Arbeitnehmer war nach einer anonymen Anzeige ein Strafverfahren wegen Vorteilsannahme eingeleitet worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft deswegen Anklage erhoben hatte, sprach der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aus. Im darauffolgenden Kündigungsrechtsstreit sahen Arbeits- und Landesarbeitsgericht die Verdachtskündigung als gerechtfertigt an.
Später wurde der Arbeitnehmer in dem Strafverfahren freigesprochen. Er verlangte nun Schadensersatz von seinem früheren Arbeitgeber u.a. wegen entgangener Altersteilzeitvergütung. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, in beiden Instanzen des Kündigungsverfahrens sei von den Gerichten darauf hingewiesen worden, dass der Arbeitgeber aufgrund der gegebenen Sachlage vor Ausspruch der Verdachtskündigung zu keinen weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen sei. Ihm war somit beim Ausspruch der Kündigung kein schuldhaftes Verhalten anzulasten.
Urteil des BAG vom 27.06.2017
Aktenzeichen: 9 AZR 576/15
ArbR 2017, 488
RdW 2018, 24