Nach § 7 Abs. 4 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) ist der (Ersatz-)Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Vorschrift erlaubt eine Abgeltung nicht gewährten (Ersatz-)Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Daher kann ein Arbeitnehmer nicht bereits nach Beginn der vereinbarten Freistellungsphase der Altersteilzeit statt der Gewährung von Ersatzurlaub Schadensersatz in Geld verlangen, weil ein Anspruch auf Ersatzurlaub nicht mehr realisiert werden kann. Der Anspruch entsteht frühestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Urteil des BAG vom 16.05.2017
Aktenzeichen: 9 AZR 572/16
NZA 2017, 1056