Stürzt eine Frau in einem Festzelt auf einem großen Volksfest beim Tanzen von einer Bierbank, weil ein auf einer anderen Bank mit dem Rücken zu ihr tanzender Festteilnehmer sie unbeabsichtigt von hinten stößt, kann sie von dem anderen Festbesucher keinen Schadensersatz verlangen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart begründete die Klageabweisung damit, dass der Verletzten – wie den anderen Festzeltbesuchern auch – die allgemeine Sturzgefahr durch das Tanzen auf Bierbänken bekannt war und auch sie andere Festbesucher dadurch in Gefahr gebracht hat. Dass es dabei zu Berührungen kommt, die auch zu schmerzhaften Stürzen führen können, muss jedem der auf den schmalen Bänken tanzenden Festteilnehmer bewusst sein und hingenommen werden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 16.03.2017
Aktenzeichen: 13 U 165/16
RdW 2017, 498
NJW-RR 2017, 860