Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er den Wohnraum für sich oder nahe Angehörige benötigt. Stellt sich später heraus, dass der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben war, ist er seinem ehemaligen Mieter, der sich der Kündigung gebeugt hat und ausgezogen ist, zum Schadensersatz verpflichtet.
Ein gekündigter Mieter einer Einzimmerwohnung in München hatte erhebliche Zweifel an dem vom Vermieter vorgebrachten Eigenbedarf und ließ es auf ein gerichtliches Räumungsverfahren ankommen. Auf Anraten des Gerichts schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich, nachdem sich der Mieter zum Auszug bis zu einem bestimmten Termin bereit erklärte und der Vermieter sich im Gegenzug zur Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 2.400 Euro verpflichtete und auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen verzichtete.
Nachdem der Mieter fristgerecht ausgezogen war, musste er feststellen, dass seine Bedenken begründet waren und der Vermieter die Wohnung nicht für sich weiternutzte. Er verlangte von diesem daraufhin Schadensersatz wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs u.a. für die nunmehr höhere Miete und nicht gedeckte Umzugskosten. Das Amtsgericht München wies seine Klage jedoch mit der Begründung ab, dass ein Mieter, der trotz bestehender Zweifel am Eigenbedarf des Vermieters einen Vergleich schließt, mit dem er sich gegen eine Entschädigung zum Auszug verpflichtet, nicht noch nachträglich Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs verlangen kann.
Urteil des AG München vom 13.01.2012
Aktenzeichen: 474 C 19752/11
Mietrecht kompakt 2013, 20