Bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren ist der Kontoinhaber ohne weiteres berechtigt, innerhalb von sechs Wochen der Kontoabbuchung zu widersprechen und die Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages zu verlangen. Daran ändert auch nichts, wenn der Widerspruch rechtsmissbräuchlich ist. Die kontoführende Bank (Schuldnerbank) kann im Fall einer sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit keinen Schadensersatz gegen ihren Kunden geltend machen, wenn die Bank des Gläubigers den Ausgleich mit der Schuldnerbank, die den Betrag bereits wieder ihrem Kunden gutgeschrieben hat, verweigert. Schadensersatzansprüche können allenfalls der Gläubigerbank und natürlich dem Gläubiger selbst zustehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.06.2007
Aktenzeichen: I-16 U 129
Pressemitteilung des OLG Brandenburg