Ein Unfallgeschädigter kann trotz nachgewiesenen Unfallgeschehens vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung keinen Schadensersatz verlangen, wenn der von ihm verlangte Schaden insgesamt oder zumindest als abgrenzbarer Teil durch den Unfall nicht entstanden sein konnte („So-Nicht-Unfall“).
In dem entschiedenen Fall war ein neben einer Straßenlaterne parkender VW Passat von einem anderen Pkw seitlich von rechts angefahren worden. Der Geschädigte behauptete, sein Wagen sei dadurch gegen die Laterne geschoben worden, wodurch der linksseitige Schaden entstanden sei. Ein Gutachter stellte fest, dass ein unfallbedingtes Verschieben des Wagens ausgeschlossen war und auch die Laterne keinerlei Schadensspuren aufwies. Der Halter des Passats blieb daher insoweit auf seinem Schaden sitzen. Ob sogar eine Unfallmanipulation vorlag, ließ das Gericht offen.
Urteil des OLG Hamm vom 10.03.2015
Aktenzeichen: 9 U 246/13
JURIS online