Ein Sachverständiger erstellte für einen Hauseigentümer einen Energieausweis. Dieser erwies sich, nachdem die Immobilie verkauft wurde, als inhaltlich unrichtig. Der Erwerber machte geltend, der falsch berechnete Primärenergiebedarf habe zu einer Minderung des Verkehrswertes des Anwesens um 50.000 Euro geführt. Diesen Betrag machte er als Schadensersatz gegen den Gutachter geltend. Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Eine vertragliche Beziehung bestand ausschließlich zwischen dem ursprünglichen Eigentümer und dem Sachverständigen. Ein derartiger Vertrag erzeugt für den (potenziellen) Käufer des Einfamilienhauses nur dann eine Schutzwirkung, wenn für den Energieberater erkennbar war, dass der Energieausweis zum Zwecke des Verkaufs benötigt wurde und damit zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt war. Dies konnte der Erwerber im Prozess nicht nachweisen.
Hinweis: Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer wäre nur begründet gewesen, wenn dieser die Fehlerhaftigkeit des Energieausweises gekannt hätte.
Urteil des OLG Koblenz vom 04.08.2016
Aktenzeichen: 1 U 136/16
RdW 2017, 191