Nach § 105 SGB VII (Sozialgesetzbuch) sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Vorschrift entsprechend auf Fälle an, bei denen private Pannenhelfer fahrlässig einen Schaden bei einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht haben.
In dem entschiedenen Fall wollte ein privater Pannenhelfer aus Gefälligkeit mittels Überbrückungskabel einen in einer Tiefgarage liegengebliebenen Pkw wieder in Gang setzen. Als er nach Anbringung des Überbrückungskabels seinen Wagen startete, hatte er versehentlich den Gang eingelegt. Durch das losfahrende Fahrzeug wurde der Fahrer des liegengebliebenen Pkws verletzt. Nach dieser Entscheidung stand ihm kein Schadensersatzanspruch gegen den hilfsbereiten Autofahrer zu.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.06.2012
Aktenzeichen: I-1 W 12/12
DAR 2013, 25