Ein Auktionshaus gab bei der Versteigerung einer antiken Vase einen Schätzpreis von 3.000 bis 4.000 Euro an. Bei der Auktion wurden für das Objekt 75.000 Euro erzielt. Rund ein halbes Jahr später wurde dasselbe Gefäß bei einer Auktion in London für einen Verkaufspreis von 200.000 Britischen Pfund versteigert. Der ursprüngliche Eigentümer verklagte daraufhin den von ihm beauftragten Auktionator auf Schadensersatz in Höhe der Differenz der beiden Zuschlagspreise von circa 185.000 Euro.
Das Landgericht Köln entschied, dass das Auktionshaus keinen Schadensersatz leisten muss. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hielt den angesetzten Schätzpreis zwar für niedrig, jedoch noch für vertretbar. Im Übrigen kann nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass ein höherer Schätzwert auch zu einem höheren Zuschlagspreis geführt hätte. Der Unterschied in den erzielten Zuschlagspreisen war daher im Ergebnis nicht auf einen Fehler des von dem Kläger beauftragten Auktionshauses zurückzuführen.
Urteil des LG Köln vom 05.10.2017
Aktenzeichen: 20 O 59/16
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