Ein sechsjähriger Junge wurde bei einem Kindergartenausflug in den Wald, bei dem die Kinder mithilfe mitgebrachter Werkzeuge mit Naturmaterialien basteln wollten, von einem anderen Kind mit einem Schraubenzieher schwer am Auge verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung kam für die Behandlungskosten des Jungen auf. Seine Eltern verlangten zudem vom Betreiber des Kindergartens ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro. Der Bundesgerichtshof wies die Zahlungsklage in letzter Instanz ab. Personal und Betreiber eines Kindergartens haften dem Verletzten nur bei einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall. Dies war hier zweifellos nicht gegeben.
Urteil des BGH vom 04.06.2009
Aktenzeichen: III ZR 229/07
FamRZ 2009, 1323
MDR 2009, 924