Nach einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg steht einem Polizisten selbst bei übelsten Beleidigungen durch einen betrunkenen Autofahrer mit den Ausdrücken „Scheiß Bullenschwein“ oder „dummes Arschloch“ kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Voraussetzung für eine Geldentschädigung ist eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies verneinte das Gericht mit dem Hinweis auf die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich Staatsbedienstete heftige, auch persönlich gemeinte Kritik gefallen lassen müssen.
Beschluss des LG Oldenburg vom 07.02.2013
Aktenzeichen: 5 S 595/12
NJW-RR 2013, 927
NZV 2013, 502