Durch ein betriebsinternes Versehen übersah ein Händler den Zahlungseingang eines Kunden. Erbost schickte er diesem eine Mahnung, in der er dem Kunden unterstellte, sich die Ware erschlichen zu haben und drohte mit einer Strafanzeige. Ein von dem Kunden beauftragter Rechtsanwalt konnte die längst erfolgte Zahlung nachweisen und forderte neben einer Entschuldigung für seinen durch die erhobenen Vorwürfe „zutiefst gekränkten“ Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.
Das Amtsgericht München verneinte einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Kunden. Der Inhalt des Mahnschreibens war nur ihm und keinem weiteren Außenstehenden bekannt geworden. Zudem hatte sich der Händler, nachdem er seinen Fehler bemerkt hatte, sofort bei ihm entschuldigt. Dessen Angebot, die unberechtigte Anschuldigung mit einem gut gefüllten Geschenkkorb zu kompensieren, hatte der Kunde abgelehnt. Auch in der angedrohten Strafanzeige sah das Gericht keine Nötigung, die einen Entschädigungsanspruch gerechtfertigt hätte.
Urteil des AG München vom 31.08.2010
Aktenzeichen: 133 C 10070/10
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