Eine deutsche Schule kann das Begehren eines muslimischen Schülers, sein Gebet in der Schule zu verrichten, ablehnen. Zwar ist auch die Religionsausübung eines muslimischen Schülers vom Schutzbereich des Art. 4 GG umfasst, sie unterliegt jedoch den Schranken, die sich aus der Glaubensfreiheit anders- oder nichtgläubiger Schüler, dem Erziehungsrecht der Eltern, dem staatlichen Unterrichts- und Erziehungsauftrag und der staatlichen weltanschaulich-religiösen Neutralitätspflicht ergeben.
Diese Interessen überwiegen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg dem Anspruch des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Insbesondere an Schulen mit einer religiös ausgeprägt heterogenen Schülerschaft und einem den Schulfrieden gefährdenden hohen Konfliktpotenzial würde die Ermöglichung ritueller Gebetshandlungen erhebliche organisatorische Vorkehrungen der Schule erfordern (z.B. eigenes Gebetszimmer), auf die der Einzelne keinen Anspruch hat.
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.05.2010
Aktenzeichen: OVG 3 B 29.09
NVwZ 2010, 1310