Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die von dem deutschen Stofftierhersteller Steiff beantragte Eintragung der Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens am Ohr eines Stofftiers als Gemeinschaftsmarke abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass einer derartigen Anbringung die Unterscheidungskraft fehlt, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen. Knöpfe und Fähnchen stellen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente dar und werden von Verbrauchern als dekoratives oder auch funktionales Element wahrgenommen.
Urteil des EuG vom 16.01.2014
Aktenzeichen: T-433/12, T-434/12
GRURPrax 2014, 33