Ein Wohnungseigentümer stellte auf der ihm zugewiesenen Sondernutzungsfläche ein mobiles Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von ca. 90 Zentimetern auf. Ein Miteigentümer fühlte sich durch den Anblick beeinträchtigt und verlangte die Beseitigung des Pools.
Ein Unterlassungsanspruch besteht, soweit das gemeinschaftliche Eigentum in einer Weise gebraucht wird, die für einen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil darstellt. Unter einem Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Dies kann auch eine Änderung des optischen Gesamteindrucks sein. Das Kammergericht Berlin sah die Voraussetzungen hierfür gegeben. Mit dem Schwimmbecken war objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage verbunden. Zum einen verlor der Garten sein Erscheinungsbild als Garten und ähnelte eher einem Spielplatz. Zum anderen beanstandete das Gericht die Größe des Schwimmbeckens. Es musste nach dem Richterspruch wieder beseitigt werden.
Beschluss des KG Berlin vom 19.06.2007
Aktenzeichen: 24 W 5/07
KGR Berlin 2008, 367