Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag mit dem Wortlaut „Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird“ wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
Nach der gesetzlichen Regelung schuldet der Architekt dem Auftraggeber wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- und Überwachungsfehler, die sich bereits im Bauwerk verwirklicht haben, nicht die Beseitigung dieser Mängel, sondern grundsätzlich Schadensersatz in Geld. Eine Abweichung hiervon in den AGB stellt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar.
Urteil des BGH vom 16.02.2017
Aktenzeichen: VII ZR 242/13
BauR 2017, 1061