Der Vermieter darf eine Erhöhung der mietvertraglich vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen nur vornehmen, wenn die Vorauszahlungen die tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr nicht decken. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei stets die letzte Betriebskostenabrechnung. Unzulässig ist hingegen eine Anpassung der Vorauszahlungen (hier „Sicherheitszuschlag“ von 10 Prozent), um einen Sicherheitspuffer für eventuell steigende Kosten zu schaffen.
Urteil des BGH vom 28.09.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 294/10
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