In § 573a Abs. 1 BGB ist geregelt, dass das Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen vom Vermieter auch dann gekündigt werden kann, wenn kein Kündigungsgrund (insb. Eigenbedarf) vorliegt. Ein Wohnhaus, in dem sich neben je einer Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss eine selbstständig als Wohnung nutzbare Einliegerwohnung im Untergeschoss befindet, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dann kein „Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“, wenn der Vermieter neben der Erdgeschosswohnung auch die Einliegerwohnung nutzt.
Urteil des BGH vom 17.11.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 90/10
MDR 2011, 18
NJW-RR 2011, 158