Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, wonach einem Beamten die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas versagt werden kann. Der Gesetzgeber muss nicht alle Religionsgesellschaften gleich behandeln, sondern darf an bestehende Unterschiede zwischen ihnen anknüpfen, solange er damit nicht zugleich unmittelbar oder mittelbar Glaubensinhalte privilegiert oder benachteiligt.
So kann einem Beamten nach der einschlägigen Sonderurlaubsverordnung zwar Sonderurlaub für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag sowie am Deutschen Katholikentag gewährt werden, weil diesen Veranstaltungen über den religiösen Charakter hinaus eine besondere gesellschaftliche Bedeutung zukommt. Bei einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas ist dies jedoch nicht der Fall.
Urteil des BVerwG vom 25.11.2010
Aktenzeichen: 2 C 32/09
ArbuR 2011, 39
PersR 2011, 96