Der gesetzliche Bußgeldkatalog sieht für bereits einschlägig vorbelastete Autofahrer im Falle einer neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verdoppelung des Regelbußgeldes vor. Von der Bußgelderhöhung ist auch nicht deshalb abzusehen, weil der betroffene Autofahrer als Sozialhilfeempfänger lediglich eingeschränkt leistungsfähig ist. In derartigen Fällen bleibt dem Verurteilten nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.
Beschluss des OLG Koblenz vom 10.03.2010
Aktenzeichen: 2 SsBs 20/10
Pressemitteilung des OLG Koblenz