Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens) darf für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht damit geworben werden, dass sie ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen bzw. geprüft sind oder angewendet werden. Auch die Verpackung eines Medikaments darf keinerlei Empfehlungshinweise enthalten. Dementsprechend untersagte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg dem Hersteller eines Mittels gegen Kopfläuse den Aufdruck des Siegels der Stiftung Warentest, nach dem das Produkt in einem Testverfahren als „geeignet“ eingestuft wurde. Geklagt hatte ein Konkurrent, der im Test weniger gut abgeschnitten hatte.
Urteil des OLG Hamburg vom 30.06.2009
Aktenzeichen: 3 U 13/09
Magazindienst 2009, 737