Ein Schwimmbecken, das im Garten eines Wohngebäudes, das laut Flächennutzungsplan im sogenannten Außenbereich liegt, errichtet wurde, ist nicht genehmigungsfähig und muss beseitigt werden. Daran änderte im vorliegenden Fall auch nichts, dass der Pool vom Besitzer des in unmittelbarer Nähe gelegenen Hotels errichtet wurde. Bei der Errichtung des privaten Schwimmbades ist die insoweit bestehende Privilegierung des Hotels zum Betrieb eines Pools auf dem Hotelgelände unbeachtlich.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.04.2015
Aktenzeichen: 1 A 11037/14.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz