Nahezu wöchentlich werden in Deutschland auch über 60 Jahre nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges noch intakte Fliegerbomben gefunden. Dies hat meist eine mehrstündige Evakuierung der Bevölkerung innerhalb des Gefahrenkreises zur Folge. Für ortsansässige Unternehmen bedeutet das gleichzeitig einen verlustbringenden Geschäftsstillstand.
Ein von der Bergungsaktion betroffener Gastwirt wollte seinen Umsatzausfall von der Stadt ersetzt haben. Diese weigerte sich und bekam schließlich vor Gericht Recht. Für das Oberlandesgericht Koblenz schied ein Amtshaftungsanspruch gegen die Kommune aus, da die Maßnahme rechtmäßig war. Auch einen Entschädigungsanspruch nach dem einschlägigen Landesgesetz über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz schloss das Gericht aus, weil die dort verlangten Voraussetzungen hier nicht gegeben waren. Da die Stadt den Bombenabwurf nicht zu vertreten und auch keine Möglichkeit zu einer früheren Beseitigung des Sprengkörpers hatte, blieb der Gastwirt auf seinem Schaden sitzen.
Urteil des OLG Koblenz vom 23.09.2009
Aktenzeichen: 1 U 428/09
Pressemitteilung des OLG Koblenz