Arbeitet ein Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss seiner Wohnung, ist nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer für die in der Privatwohnung bestehenden Risiken verantwortlich.
Verlässt der Arbeitnehmer während seiner Home-Office-Tätigkeit das als Arbeitsraum dienende Dachgeschoss seiner Wohnung, um sich in der darunter liegenden Küche Wasser zu holen, und stürzt er dabei, liegt demnach kein versicherter Arbeitsunfall vor.
Urteil des BSG vom 05.07.2016
Aktenzeichen: B 2 U 5/15 R
ArbuR 2016, 386