Wurde in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweist, bedeutet dies nach Ansicht der Gerichte, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Bei sogenannten Bagatellschäden besteht hingegen keine Hinweispflicht des Verkäufers.
Ein Gebrauchtfahrzeug ist auch nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden (beim Parken entstandene Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden) aufweist, die jeweils als geringfügig und damit als Bagatellschäden einzustufen sind.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.08.2007
Aktenzeichen: 7 U 111/07
OLGR Karlsruhe 2007, 1011