Eine Ehefrau versäumte nach der Scheidung insbesondere bei den nachfolgenden familiengerichtlichen Verfahren keine Gelegenheit, ihrem Ex-Ehemann den sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Tochter vorzuwerfen und ihn öffentlich als „Kinderschänder“ zu bezeichnen. Die Vorwürfe ließen sich jedoch nicht beweisen.
Daraufhin entschied das Oberlandesgericht Hamm auf Antrag des zu Unrecht beschuldigten Ehemanns, dass langjährig wiederholt zu Unrecht erhobene Missbrauchsvorwürfe die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten begründen können. Derartig schwerwiegende Vorwürfe, die geeignet sind, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig in seinem Ansehen zu schädigen und zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz führen können, rechtfertigen es, dem geschiedenen Ehegatten weitere Unterhaltsansprüche zu verwehren.
Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2013
Aktenzeichen: 2 UF 105/13
MDR 2014, 350
NZFam 2014, 223