Nach § 1579 BGB ist ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Das Oberlandesgericht Oldenburg wertete die Anmeldung eines Ehegatten bei einer der Vermittlung von Sexualkontakten dienenden Internetplattform als ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ausschließt.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 17.11.2009
Aktenzeichen: 3 WF 209/09
FamRZ 2010, 904