Ein bildender Künstler hatte einem Möbelhersteller für eine Ausstellung mehrere Bilder zur Verfügung gestellt. Nach Rückgabe der Gemälde bemerkte er, dass im Katalog des Unternehmens eine Fotografie veröffentlicht wurde, auf der neben den in der Verkaufsausstellung präsentierten Möbeln auch eines seiner Gemälde zu sehen war. Diese Fotografie war zudem auf der Internetseite abrufbar. Ein Hinweis auf den Künstler als Urheber des Gemäldes fehlte jeweils. Er sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts.
Die Prüfung, ob ein Werk gem. § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Dies war hier nicht der gesamte Möbelkatalog, sondern lediglich die Fotografie, auf der im Hintergrund das Gemälde zu sehen war. Schließlich ist ein Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.
In dem entschiedenen Fall vermochten die Richter am Bundesgerichtshof die Auffassung der Vorinstanz, das abgebildete Gemälde sei nur „unwesentliches Beiwerk“, nicht teilen. Das in kräftigen Grundfarben (Rot, Gelb und Blau) gehaltene abstrakte Gemälde bildete einen deutlichen Kontrast zu der modernen, ganz in schwarz-weißen gehaltenen Bürokombination und ließen diese als bunt und heiter erscheinen. Auf die Erkennbarkeit von Einzelheiten des Gemäldes kam es danach ebenso wenig an, wie auf den Gesichtspunkt der (ästhetischen oder stilistischen) Austauschbarkeit. Der Rechtsstreit wurde zur Prüfung der Urheberrechtsverletzung und möglicher Schadensersatzansprüche an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil des BGH vom 17.11.2014
Aktenzeichen: I ZR 177/13
WRP 2015, 750