Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine bekannte literarische Figur wettbewerbsrechtlich gegen eine Benutzung als Karnevalskostüm geschützt ist. Anlass war die Werbung einer Supermarktkette für Karnevalskostüme, bei der ein Mädchen und eine junge Frau mit einem Kostüm abgebildet waren, das an die Roman- und Filmfigur Pipi Langstrumpf erinnerte. Der Inhaber an den Rechten am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren vertrat die Auffassung, durch die Abbildungen würden die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften verletzt.
Die Klage wurde in letzter Instanz abgewiesen, da ein Anspruch gemäß § 4 Nr. 9 UWG (Anbieten von Nachahmungen) nicht gegeben war. Zwar kann auch eine literarische Figur dem Schutz dieser Bestimmung unterfallen. Es fehlte jedoch vorliegend an einer Nachahmung. An die Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich „eigenartig“ sind, in eine andere Produktart, wie sie bei einem Karnevalskostüm gegeben ist, sind zwar keine geringen Anforderungen zu stellen. Im Streitfall bestanden aber zwischen den Merkmalen, die die Figur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine rechtsverletzende Nachahmung vorlag.
Urteil des BGH vom 19.11.2015
Aktenzeichen: I ZR 149/14
Pressemitteilung des BGH