Das Landgericht München hat zwei Klagen deutscher Medienunternehmen gegen die Anbieter eines Werbeblockers abgewiesen. Diese wollten den Vertrieb eines Softwareprogramms unterbinden, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber dem Hersteller vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sogenannte akzeptable Werbung verpflichten, sodass deren Webseiten über sogenannte Weiße Listen freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses Whitelisting fordert der Programmhersteller von seinen Vertragspartnern ein umsatzabhängiges Entgelt.
Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der klagenden Unternehmen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer sind, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern können. Auch unter urheber- und kartellrechtlichen Gesichtspunkten sahen die Richter keinen Grund, den Vertrieb des Programms zu untersagen.
Urteil des LG München I vom 27.05.2015
Aktenzeichen: 37 O 11673/14
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