Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass die Verjährung eines vor der Abnahme des Bauwerks aufgrund eines VOB-Vertrags entstandenen Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) grundsätzlich und kenntnisunabhängig nicht vor der Abnahme beginnt. Für BGB-Werkverträge nach dem neuen Schuldrecht ist die entsprechende Rechtsfrage nach wie vor umstritten.
Urteil des BGH vom 12.01.2012
Aktenzeichen: VII ZR 76/11
NZBau 2012, 157
BauR 2012, 643