Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer nicht per Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden können, einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums zuzustimmen.
Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Verpflichtung der Miteigentümer zur Änderung der grundlegenden Eigentumsrechte der Gemeinschaft ergeben, sofern nach den außergewöhnlichen Umständen die Verweigerung der Zustimmung als grob unbillig erscheint.
Urteil des BGH vom 12.04.2013
Aktenzeichen: V ZR 103/12
NJW 2013, 1962
MDR 2013, 765