Eine Frau war während ihres Urlaubs am Strand unter dem Schatten spendenden Sonnenschirm eingeschlafen. Nachdem der Schatten gemäß der Sonnenstellung gewandert war, lag die Frau schließlich längere Zeit in der prallen Sonne. Sie erlitt dadurch einen sonnen- und hitzebedingten Kreislaufkollaps, bei dem sie mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeets aufschlug. Sie verlangte von ihrer privaten Unfallversicherung den Ersatz der Behandlungskosten.
Die Versicherung konnte sich jedoch erfolgreich auf die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) berufen, wonach Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht dem Versicherungsschutz unterliegen. Ein solcher Fall lag durch die kurzzeitige Bewusstlosigkeit der unfreiwilligen Sonnenanbeterin vor. Versicherungsschutz wäre danach nur dann zu gewähren, wenn die Versicherungsnehmerin durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis in ihrer Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt und dadurch den Einwirkungen von Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt gewesen wäre. Das behauptete Einschlafen konnte bereits deshalb kein solches Ereignis sein, weil es kein von außen wirkender Vorgang ist.
Urteil des BGH vom 24.09.2008
Aktenzeichen: IV ZR 219/07
NJW 2008, 3644