Wird ein Kurzzeitkennzeichen („rotes Nummernschild“) durch den Versicherungsnehmer oder den im Haftpflichtversicherungsschein eingetragenen Halter an einen Dritten zur Benutzung für ein Fahrzeug, das keinen Bezug zum Versicherungsnehmer oder Halter hat, weitergegeben, geht der im Zusammenhang mit der Erteilung des Kurzzeitkennzeichens gewährte Versicherungsschutz nicht auf den Dritten über.
Urteil des OLG Stuttgart vom 22.10.2014
Aktenzeichen: 3 U 36/14
NJW-Spezial 2014, 715