Die Teilnahme an einer Canyoning-Tour im Rahmen eines Teammeetings ist weder als Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gesetzlich unfallversichert. Im Rahmen einer derartigen Tour, die bei einer betrieblichen Motivationsveranstaltung im Allgäu angeboten wurde, durchquerten die Teilnehmer gemeinsam eine Schlucht mittels Abseilen, Klettern, Springen, Rutschen, Schwimmen und Tauchen. Hierbei verletzten sich mehrere Mitarbeiter zum Teil schwer.
Das Hessische Landessozialgericht meinte, die Teilnahme an einer Freizeit- und Erholungsveranstaltung sei nicht bereits deshalb unfallversichert, weil sie vom Unternehmen organisiert und finanziert wird. Vielmehr müsse die Veranstaltung dazu geeignet sein, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies setze voraus, dass grundsätzlich alle Beschäftigten imstande sind, an der Veranstaltung teilzunehmen. Das war wegen der besonderen Anforderungen an die körperliche Fitness bei der Canyoning-Tour jedoch nicht der Fall. Tatsächlich nahmen auch einige Meetingteilnehmer andere Angebote wie z.B. ein Wellnessprogramm in Anspruch. Die zuständige Berufsgenossenschaft musste daher keine Leistungen an die Verletzten erbringen.
Urteil des Hessischen LSG vom 30.04.2009
Aktenzeichen: L 3 U 249/08
NZA 2009, 890