Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Von einer Teilung einer Betriebsrente kann ausnahmsweise jedoch dann abgesehen werden, wenn diese nur wenige Euro beträgt. Eine Teilung derart geringer Rentenanwartschaften kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte auch bei Ausschöpfung seiner sonstigen Erwerbsmöglichkeiten nicht in der Lage wäre, eine das Existenzminimum sichernde Altersrente zu erarbeiten.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 28.06.2011
Aktenzeichen: II-8 UF 199/10
Wiirtschaftswoche Heft 30/2011, Seite 97
Die obigen Informationen basieren auf einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen. Leser aus Baden-Württemberg können ihren speziellen Sachverhalt mit einem Anwalt für Familienrecht in Stuttgart besprechen und so Klarheit hinsichtlich ihrer individuellen Situation erlangen.