Anlässlich einer Ehescheidung ist grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, vorzunehmen. Hierzu gehören auch Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung. Aber nur, soweit es sich um Geldleistungen handelt.
Nicht dazu zählen Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Energiepreisvergünstigungen durch Energieversorgungsunternehmen als letzter Arbeitgeber).
Urteil des BGH vom 04.09.2013
Aktenzeichen: XII ZB 296/13
MDR 2013, 1280
FamRZ 2013, 1795