Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag sind nur dann zu entrichten, wenn Entgeltlichkeit des Angebots und Höhe der Gebühren ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sind. Ergibt sich die Vergütungspflicht nur aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, kommt ein wirksamer Dienstvertrag nicht zustande. Eine derartige Vergütungsregelung verstößt gegen das gesetzliche Transparenzgebot Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Urteil des AG Gummersbach vom 30.03.2009
Aktenzeichen: 10 C 221/08
JurPC Web-Dok. 274/2009