Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache nicht verwerten, wenn der Insolvenzschuldner an dieser nur mittelbaren Besitz hat und er den unmittelbaren Besitz vertraglich auf Dauer einem Dritten überlassen hat.
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine insolvente Leasinggesellschaft, die ihrem Kunden ein Fahrzeug im Wege des Finanzierungsleasings überlassen hatte. Bei dieser Vertragsart scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus, wenn der Insolvenzschuldner die Sache dem Leasingnehmer für eine feste, nicht ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat und bei deren Ablauf eine Vollamortisation erlangt wird, weil der Leasingnehmer aufgrund der vertraglichen Regelungen zum Beispiel durch eine Abschlusszahlung, eine Restwertgarantie, eine Kaufoption oder ein Andienungsrecht insgesamt einen Betrag zu zahlen hat, der das vom Schuldner für die Anschaffung der Sache eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erreicht oder übersteigt.
Urteil des BGH vom 11.01.2018
Aktenzeichen: IX ZR 295/16
ZInsO 2018, 874