Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält das sogenannte Vier-Augen-Prinzip bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nicht für anwendbar. Daher kann nicht verlangt werden, dass der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Wertes in das Messprotokoll noch von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert werden. Für eine Verurteilung genügt somit, wenn die Feststellungen von einem einzigen Polizeibeamten getroffen wurden.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.09.2012
Aktenzeichen: IV-2 RBs 129/12
Wirtschaftswoche Heft 36/2012, Seite 107