Die Supermarktkette REWE veranstaltete in Zusammenarbeit mit dem bekannten Markenhersteller Zwilling eine bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristete „Treuepunkt“-Aktion, bei der Kunden für 5 Euro Einkaufswert einen „Treuepunkt“ erhielten. Die Treuepunkte konnten in ein zu der Aktion gehörendes Rabattheft geklebt werden. Wenn ein Heft voll war, konnte der Kunde dieses einlösen und gegen Zahlung eines im Verhältnis zum tatsächlichen Wert geringen Aufpreises in den Supermärkten Messer von Zwilling erwerben. Einen Hinweis auf eine Vorratsbegrenzung oder eine mögliche vorzeitige Beendigung der Aktion durch die Supermarktkette enthielten die Teilnahmebedingungen nicht. Offenbar war die Aktion so erfolgreich, dass REWE die Messer ausgingen. Daraufhin wurde die Aktion vorzeitig beendet.
Der Bundesgerichtshof sah in dem Abbruch der Rabattaktion eine Irreführung der mit der Werbung angesprochenen Verbraucher. Werden in der Werbung für eine Rabattaktion von dem werbenden Unternehmen feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich grundsätzlich hieran festhalten lassen. Es darf die Aktion nicht vorzeitig mit der Folge abbrechen, dass die von Verbrauchern bis dahin angesammelten „Treuepunkte“ verfallen.
Urteil des BGH vom 16.05.2013
Aktenzeichen: I ZR 175/12
DB 2013, 2739