Mitglieder eines Rockerklubs wie den „Bandidos“ sind auch dann als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, wenn sie selbst oder die Ortsgruppe, der sie angehören, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind.
Mitglieder derartiger Rockergruppierungen bewegen sich erfahrungsgemäß in einem kriminellen Umfeld, in dem typische Delikte der organisierten Kriminalität wie Aktivitäten im Rotlichtmilieu, Rauschgifthandel, Bedrohung oder Körperverletzung begangen werden. Für die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widerspräche es dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde unter diesen Umständen verpflichtet wäre, von einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auszugehen, nur weil es noch nicht zu Straftaten oder Verurteilungen gekommen ist. Die Versagung eines Waffenscheins für ein „Bandido“-Mitglied erfolgte somit zu Recht.
Urteil des BayVHG vom 10.10.2013
Aktenzeichen: 21 BV 13.429, 21 B 12.964
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