Begibt sich ein Arbeitnehmer zum Mittagessen in eine nahegelegene auswärtige Kantine, besteht in dem Kantinengebäude kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Stürzt ein Versicherter auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz nach dem Mittagessen im Treppenhaus des Kantinengebäudes, handelt es sich daher nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz tritt erst nach Verlassen des Gebäudes, also nach Durchschreiten der Außentür, wieder ein.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2013
Aktenzeichen: L 8 U 1506/13
AuA 2014, 113