Hat eine Gemeinde „sonstige Gewerbebetriebe“ im Bebauungsplan ausgeschlossen, kann sie den Verkauf von Weihnachtsbäumen auf einem Privatgrundstück untersagen. Der Verkauf von Weihnachtsbäumen im Freien ist als „sonstiger Gewerbebetrieb“ anzusehen. Er dient in der Regel auch nicht der Versorgung des Gebiets, denn der Christbaumverkauf ist zweifelsohne auf den Durchgangsverkehr ausgerichtet. Dies gilt auch bei einer erheblichen Reduzierung der Verkaufsfläche.
Beschluss des VG Neustadt (Weinstraße) vom 04.11.2010
Aktenzeichen: 4 L 1070/10.NW
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