Aufwendungen (z.B. Notar- und Gerichtskosten), die durch die Veräußerung eines vermieteten Grundstücks anfallen, kann der Steuerpflichtige als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt voraus, dass die Veräußerung tatsächlich erfolgt ist. Scheitert – aus welchen Gründen auch immer – der Verkauf, können die anfallenden Kosten nicht steuermindernd berücksichtigt werden. In dem entschiedenen Fall musste der Kaufvertrag rückabgewickelt werden, weil der Käufer nicht zahlen konnte. Der Verkäufer blieb auf den Notar- und Gerichtskosten sitzen.
Urteil des BFH vom 01.08.2012
Aktenzeichen: IX R 8/12
DB 2012, 2137
DStR 2012, 1903