Haben mehrere Steuerpflichtige vereinbart, sich „ringweise“ Lebensversicherungen zu vermitteln und die dafür erhaltenen Provisionen an den jeweiligen Versicherungsnehmer weiterzugeben, so kann die von der Versicherungsgesellschaft erhaltene und als Einkommen zu versteuernde Provision nicht um den Betrag als Werbungskosten gemindert werden, den der Vermittler an den Versicherungsnehmer abredegemäß weiterleitet, wenn er umgekehrt von dem anderen die von diesem vereinnahmte Provision erhält.
Urteil des BFH vom 22.09.2009
Aktenzeichen: IX R 29/08
EStB 2010, 14