Mit der Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge im Jahr 2009 ist auch die Möglichkeit weggefallen, Werbungskosten von Kapitaleinkünften abzuziehen. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Versagung des Werbekostenabzugs auch bei Anwalts- und Steuerberaterhonoraren gilt, die für eine Selbstanzeige hinsichtlich Kapitaleinkünften, die vor dem Jahr 2009 erzielt wurden, angefallen sind. Ansonsten wären diese Steuerpflichtigen besser gestellt, als diejenigen, die in den Jahren ab 2009 nicht versteuerte Kapitaleinkünfte zur Selbstanzeige bringen.
Urteil des BFH vom 02.12.2014
Aktenzeichen: VIII R 34/13
DStR 2015, 634
DB 2015, 659