Beiträge eines Wohnungseigentümers zur Instandhaltungsrücklage können erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen ausgibt. Denn mit dem Abfluss des Geldes in die Gemeinschaftskasse steht noch nicht fest, dass auch tatsächlich Instandsetzungsaufwendungen anfallen. Dass eventuell erst ein Erwerber der Wohnung in den Genuss der steuerlichen Abzugsfähigkeit kommt, ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs hinzunehmen. Dies wird sich zugunsten des Verkäufers in der Regel auch auf die Höhe des Kaufpreises auswirken.
Urteil des BFH vom 09.12.2009
Aktenzeichen: IX B 124/08
NJW-Spezial 2009, 434
BFH/NV 2009, 571