Ein Immobilienmakler war Mitglied im Immobilienverband Deutschland (IvD). Nachdem er die Mitgliedschaft beendet hatte, wies er hierauf auf seiner Homepage ausdrücklich hin. Trotzdem gelang es einem Konkurrenten mithilfe von Google und den Suchbegriffen „H Immobilien“ und „IvD“ ältere Internetseiten des Maklers aufzurufen, aus denen sich eine Mitgliedschaft in dem Verband ergab. Folge war eine Abmahnung und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Makler die Werbung mit der Mitgliedschaft im IvD untersagt werden sollte.
Grundsätzlich kann die unrichtige Angabe der Mitgliedschaft in einem Verein eine irreführende Werbung darstellen. Gleichwohl wies das Landgericht Magdeburg den Antrag zurück. Erforderlich für einen Wettbewerbsverstoß ist stets, dass die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb gemäß § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dies traf hier nicht zu. Eine Irreführung und eine daraus resultierende Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen lagen hier deshalb nicht vor, da Internetteilnehmer mit der irreführenden Werbung normalerweise gar nicht in Berührung kamen. So musste nach dem Wettbewerbsverstoß gezielt gesucht werden, indem der Name des Maklers und des IvD gleichzeitig als Suchbegriffe eingegeben werden mussten. Da auf der Homepage des Maklers ausdrücklich auf die Beendigung der Mitgliedschaft hingewiesen wurde, bestand kein vernünftiger Anlass, die auf die veralteten Internetseiten führende Begriffskombination einzugeben.
Urteil des LG Magdeburg vom 13.04.2011
Aktenzeicen: 7 O 260/11
jurisPR-ITR 19/2011, Anm. 2